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peter commarmot, heinz wegmann, christine weiss, benno betschart, jürg scherrer, walter müller, willi frommenwiler

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Boden-, Bau- und Eigentumspolitik

 
Fakten
8.1.1
Überbordende Reglementiererei
Ursprünglich sinnvolle Gestaltungsmassnahmen wie Raumplanung, Zonenplanung, Heimatschutz, Landschaftsschutz, Denkmalschutz, Umweltschutz, Bodenrecht, Mietrecht und Bauordnung werden heute von rotgrünen Staatsfunktionären und beschwerdeberechtigten Organisationen missbraucht, um die verfassungsmässigen Eigentumsrechte aus den Angeln zu heben oder einzuschränken. Die Reglementiererei ist derart umfangreich und unübersichtlich geworden, dass ohne Anwalt kaum noch ein Bauvorhaben verwirklicht werden kann.
8.1.2
Ziel der linken Politik: Verstaatlichung des Bodens
Das Ziel der heutigen Bodenpolitik ist die Verstaatlichung des Bodens. Immer häufiger erfolgen Eingriffe des Staates in den Markt als Ersteller oder Verbilliger von Wohnungen unter dem Deckmantel des sozialen Wohnungsbaus bzw. der Wohnraumerhaltung. Die extrem hohen Landpreise und die teuren Mieten in der Schweiz sind eine Folge der falschen Planungsund Baugesetzgebung. Liegenschaftenbesitzer haben nur noch das Recht, Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Die anderen Eigentumsrechte sind ihnen durch die Mieterschutz- und Nutzungsgesetzgebung faktisch entzogen worden. Die Folge ist der Rückzug privater Investoren aus dem Wohnungsmarkt.
Lage und Zukunft
8.2.1
Nachfragegerechte Bodenpolitik
Es ist Aufgabe des Staates, nachfragegerecht für die Ein- und Umzonung und insbesondere Erschliessung von Bauland zu sorgen. Nur so wird ein neuer Preisauftrieb im Bodenmarkt verhindert. Die nach planwirtschaftlichem Muster ausgeschiedenen Fruchtfolgeflächen müssen zugunsten neuer Wohnflächen reduziert werden.
8.2.2
Maximierung der Bodennutzung
Der künstlichen Verknappung von Boden muss durch die Revision der Raumplanung und Bauzonen entgegengewirkt werden. Die Bauvorschriften und die Baubewilligungsverfahren sind zu vereinfachen. Die Nutzungsmöglichkeiten von Gebäuden müssen maximiert und die Bildung von privatem Wohneigentum durch steuerliche Massnahmen (grosszügigere Abzugs- und Abschreibungsmöglichkeiten) gefördert werden.
Unsere Forderungen und Ziele
8.3.1
Gegen den wachsenden staatlichen Landbesitz
Dem Aufkauf von Liegenschaften und der Bodenhortung durch die öffentliche Hand, welche zu einer künstlichen Verknappung und Verteuerung des Bodens führt, muss entgegengetreten werden, weil sie ordnungspolitisch falsch ist. Sie entspricht den sozialistischen Vorstellungen vom Staat als Eigentümer des Bodens. Die verheerenden Folgen dieser Politik sind in Osteuropa nach Öffnung gegenüber dem Westen erschreckend sichtbar geworden.
8.3.2
Abschaffung der Bebauungs- und Ausnützungsziffern
Ausnützungs- und Bebauungsziffern verunmöglichen die maximale Nutzung von Gebäuden und sind abzuschaffen. Die Bauvorschriften sind so zu ändern, dass ein Eigentümer innerhalb eines bestehenden Gebäudeprofils bauliche Änderungen mit stark vereinfachten Bewilligungsverfahren ausführen kann. Unsinnige Vorschriften wie etwa die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung in Altbauten, sind abzuschaffen.
8.3.3
Bessere Bodennutzung durch Hochhäuser
Im Interesse effizienter Bodennutzung muss insbesondere für Büro- und Geschäftsbauten das Hochhaus zur Regel werden. Die Stockwerkbegrenzungen aufgrund der vorgeschriebenen maximalen Gebäudehöhe sind deshalb, zumindest in Zentren, abzuschaffen. Es sind sofort die rechtlichen und planerischen Voraussetzungen für das verdichtete Bauen (bessere Nutzung bereits überbauter Gebiete) sowie für das Ueberbauen von Bahnhof-, Gleis- und Strassenanlagen zu schaffen.
8.3.4
Volle Entschädigungspflicht bei querulatorischen Einsprachen
Bei Einspracheverfahren gegen private und öffentliche Bauvorhaben sind der unterliegenden Partei sämtliche Kosten zu auferlegen, wie in einem Zivilprozess. Wer ein Bauvorhaben willkürlich verzögert und für die Bauherrschaft verteuert, muss dafür voll entschädigungspflichtig werden. Dies gilt auch für Verzögerungen, die mit heimat- und denkmalschützerischen Begründungen erfolgen. Einsprachen dürfen nur von betroffenen Grundeigentümern erfolgen.